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OFD Münster 15.07.2005 , NWB direkt 30/2005 S. 4

Rückstellungen für Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen

Für die Frage der Gegenrechnung des Erstattungsanspruchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 a EStG stellt Rn. 20 des auf den Zeitpunkt ab, in dem der Erstattungsantrag wirksam gestellt worden ist. Bei Festlegung des Gegenrechnungszeitpunkts ist aber bereits auf den Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen abzustellen. Soweit Steuerpflichtige sich auf den Wortlaut der Rn. 20 des BMF-Schreibens berufen und eine Gegenrechnung der Erstattungsansprüche erst ab Stellung eines Antrags in der zweiten Verfahrensstufe für zulässig halten, ist dem nicht zu folgen.