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FG Niedersachsen 13.08.2004 3 K 404/03, NWB direkt 30/2005 S. 10

Keine Ermessensbindung bei R. 85 Abs. 6 ErbStR

R. 85 Abs. 6 Satz 2 ErbStR führt nicht zu einer Ermessensbindung durch die Verwaltung. Denn diese Regelung besagt lediglich, wie zu verfahren ist, wenn eine zu stundende Steuer bei Einreichung der Steuererklärung noch nicht fällig ist und die sofortige Ablösung des zu stundenden Betrages beantragt wird. Im Ergebnis handelt es sich damit um eine Bewertungsvorschrift.