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BFH 15.06.2005 II R 67/04, NWB direkt 30/2005 S. 11

Gebäudeeigenschaft trotz erhöhtem Lärmpegel

Einem Bauwerk fehlt die Eigenschaft, einen mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu gestatten, nicht schon deshalb, weil in ihm ein Lärmpegel herrscht, der den Grenzwert nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ArbStättV überschreitet (Klarstellung zu , BStBl 1991 II S. 618). Wenn die Verwendung von Gehörschutzstöpseln oder Kapselgehörschützern geeignet ist, die Schalleinwirkungen auf das menschliche Ohr unter die zulässige Höchstgrenze nach der Arbeitsstättenverordnung zu drücken, kann der hohe Lärmpegel als solcher nicht entscheidendes Hindernis für die Gebäudeeigenschaft eines Bauwerks sein. Denn von der Funktion her kommt ein derartiger Gehörschutz einer Schutzkleidung gleich.