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FG Hessen 06.12.2004 1 K 1516/04, NWB direkt 31/2005 S. 4

Gewinnzuschlag bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage

Der Gewinnzuschlag gem. § 7g Abs. 5 EStG ist stets für ein volles Wirtschaftsjahr vorzunehmen, wenn die Ansparrücklage ohne begünstigte Investitionen aufgelöst wird. Dabei sind die Zufluss- und Abflusszeitpunkte fiktiv auf das Wirtschaftsjahr zu beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG handelt.