Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 08.11.2007 IV R 24/05, NWB direkt 31/2005 S. 4

Klärschlammtransporte

Entgelte für Klärschlammtransporte gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn der Landwirt den Klärschlamm ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu eigenbewirtschafteten Feldern transportiert und aufbringt. Wird der Klärschlamm dagegen auch auf andere land- und forstwirtschafliche Flächen (verpachtete, im Eigentum Dritter stehende, stillgelegte oder gewerblich genutzte Flächen) ausgebracht, liegt keine Tätigkeit im Rahmen des eigenbetrieblichen Erzeugungsprozesses mehr vor, wenn und soweit diese schädliche Betätigung nicht von vollkommen untergeordneter Bedeutung (bis 10 v. H. des Gesamtumsatzes) ist. Der Klärschlammtransport stellt sich dann als einheitliche Betätigung im Rahmen der Erzielung gewerblicher Einkünfte dar.