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OFD Chemnitz 04.07.2005 O 2000-56/13-St 11, BBK 15/2005 S. 4515

Elektronische Abgabe von USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen

Seit dem sind USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen grundsätzlich elektronisch abzugeben. Für eine Übergangszeit erlaubte das BMF die Abgabe in Papierform (; vgl. BBK KN Nr. 122/2005 und Nr. 185/2005). Nach der bundesweit abgestimmten Vfg. der OFD Chemnitz soll zukünftig Folgendes gelten:

  1. Die Abgabe der Steueranmeldung in Papierform wird regelmäßig als entsprechender Härtefall-Antrag des Unternehmers bzw. Arbeitgebers angesehen, dem das FA nicht förmlich zuzustimmen braucht.

  2. Wurde ein Härtefall-Antrag abgelehnt, z. B. weil alle technischen Voraussetzungen wie ein Internetanschluss vorhanden sind, können Zwangsmaßnahmen (Verspätungszuschläge und Zwangsgeld) eingeleitet werden, wenn der Stpfl. auch weiterhin seine (Vor-...