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FG München Urteil v. - 14 K 1366/02

Gesetze: ZK Art. 185 ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b

Nacherhebung bei fehlendem Präferenznachweis

Zoll

Leitsatz

1. Werden Präferenzbescheinigungen im Rahmen eines nachträglichen Prüfungsersuchens von den zuständigen Stellen es Ausstellungstaates für ungültig erklärt, sind die Zollbehörden des Einfuhrstaates grundsätzlich berechtigt, die nicht erhobenen Einfuhrabgaben allein aufgrund dieser Mitteilung nachzuerheben, ohne sich darum zu bemühen, den tatsächlichen Ursprung der str. Waren festzustellen.

2. Ein Irrtum der Zollbehörde im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK a.F. liegt vor, wenn sich die abgabenfestsetzende Zollbehörde geirrt hat.

Fundstelle(n):
BAAAB-58086

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