BFH Beschluss v. - X B 93/05

Keine Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten; Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde bei greifbar gesetzwidriger Anwendung einer Prozessvorschrift durch das FG

Gesetze: FGO § 128 Abs. 4; ZPO § 321a

Instanzenzug:

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben (§ 128 Abs. 4 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

2. Nach dem Beschluss des IV. Senats des (BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) steht den Betroffenen ausnahmsweise eine „außerordentliche Beschwerde” gegen eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zu, wenn das FG eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in einer objektiv greifbar gesetzeswidrigen Weise anwendet.

Der angerufene Senat kann offen lassen, ob er sich dieser Entscheidung des IV. Senats anschließen könnte (kritisch dazu Steinhauff, juris Praxisreport - Steuerrecht 28/2004, Beitrag 5, m.w.N aus der neueren Rechtsprechung des BFH, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts). Denn im vorliegenden Streitfall ergeben sich weder aus der Beschwerdebegründung der Antragsteller und Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Vorentscheidung in Betracht kommt.

Fundstelle(n):
OAAAB-58193