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BAG 28.07.2005 3 AZR 457/04, NWB 35/2005 S. 283

Betriebliche Altersversorgung | Wirksamkeit einer Spätehenklausel

Setzt die maßgebliche Versorgungsordnung für die Gewährung einer Witwen- oder Witwerversorgung voraus, dass die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden hat, wenn sie nach Vollendung des 50. Lebensjahres des verstorbenen Ehegatten geschlossen worden ist, so handelt es sich um eine sachlich gerechtfertigte Risikobegrenzung ().