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BGH 27.04.2005 GSSt 2/04, NWB 35/2005 S. 284

Straßenverkehrsrecht | Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten der allgemeinen Kriminalität

Der Große Senat für Strafsachen des entschieden, die im Strafgesetzbuch enthaltene Vorschrift über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) bezwecke den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs; die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs setze daher voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulasse, dass der Täter bereit sei, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Maßstab für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist demgemäß die in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr.