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FG Hamburg 10.06.2005 VII 93/04, NWB direkt 35/2005 S. 8

Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn eine Grundstücksgesellschaft mit einem Gesellschafterbeschluss lediglich ihre Absicht erklärt hat, den Veräußerungserlös in eine andere Immobilie zu investieren.