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StuB Nr. 1 vom Seite 28

Immobilien-Leasing mit degressiven Raten

(/S 2170 - 64 - StO 221)

Es ist die Sorge geäußert worden, die Finanzverwaltung wolle von der bisher praktizierten Auffassung abrücken, auf eine lineare Verteilung degressiver Leasingraten bei Immobilien-Leasing-Verträgen zu verzichten, wenn die degressiven Leasingraten wegen Zinskonversion einmalig angepasst werden dürfen. Die Finanzverwaltung hält weiter daran fest, dass die Grundsätze des (BStBl II S. 696) nicht auf andere Sachverhalte, insbesondere nicht auf Mietverträge mit Mietänderungsklauseln, zu übertragen sind. Das bedeutet, dass es bei Einräumung einer Mietänderungsmöglichkeit bei Immobilien-Leasing-Verträgen mit degressiven Leasingraten, z. B. bei einmaliger Zinskonversion, nicht zu einer linearen Verteilung der Leasingraten auf die Grundmietzeit kommt.