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StuB Nr. 1 vom Seite 36

Pensionsrückstellungen – Nachholverbot bei einer fehlerhaften Rückstellungszuführung aufgrund eines Rechtsirrtums

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Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG kann eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Rückstellungsbeträge, die in einem Wirtschaftsjahr zulässig gewesen wären, können in einem späteren Wirtschaftsjahr grundsätzlich nicht nachgeholt werden (sog. Nachholverbot). Durch diese Regelung soll eine willkürliche Rückstellungsbildung und die damit verbundene Verzerrung des Periodengewinns vermieden werden (BT-Drucks. 7/1281, S. 40).

Der (StuB 2002 S. 1064) entschieden, dass das Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG auch bei Rückstellungen anzuwenden ist, die in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich bewertet worden sind. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG auch dann anzuwenden, wenn der fehlende oder fehlerhafte Ansatz einer Pensionsrückstellung auf einem Rechtsirrtum beruht. Das gilt unabhängig davon, ob nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine willkürliche Gewinnverschiebung anzunehmen...