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StuB Nr. 1 vom Seite 37

Senkung der Abfindungsfreibeträge/Steuerfreie Hochzeits- oder Geburtsbeihilfe

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind in gewisser Höhe steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 9 EStG). Die Höhe wird ab 2004 wie folgt reduziert:


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Der Arbeitnehmer hat das 55. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis hat mindestens 20 Jahre bestanden:
Bislang: 12 271 EUR
nunmehr: 11 000 EUR
Der Arbeitnehmer hat das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis hat mindestens 15 Jahre bestanden:
Bislang: 10 226 EUR
nunmehr: 9 000 EUR
Vorherige Voraussetzungen sind nicht er füllt (allgemeiner Abfindungsfreibetrag):
Bislang: 8 181 EUR
nunmehr: 7 200 EUR

Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis sind gem. § 3 Nr. 10 EStG bis zu höchstens 10 800 EUR (bislang: 12 271 EUR) steuerfrei.

Nach § 3 Nr. 15 EStG sind Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer anlässlich einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes von seinem Arbeitgeber erhält, bis zur Höhe von jeweils 315 EUR (bislang: 358 EUR) steuerfrei.