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FG Köln 14.12.2004 13 K 6713/00, BBK 17/2005 S. 4525

Rückstellungen für drohende Inanspruchnahme aus Patronatserklärungen

Verpflichtungen aus Patronatserklärungen sind ebenso wie Verpflichtungen aus Bürgschaften oder vergleichbaren Sicherungsmitteln als ungewisse Verbindlichkeiten zu qualifizieren und deshalb erst zu passivieren, wenn die Inanspruchnahme droht. Dies gilt auch dann, wenn eine Eigenkapital ersetzende Finanzierungshilfe vorliegt.