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StuB Nr. 2 vom Seite 56

Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

Mit der Verkündung des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit im BGBl 2003 I S. 2928 ist das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz) zum in Kraft getreten. Das Strafbefreiungserklärungsgesetz erleichtert Steuerflüchtigen die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit durch eine strafbefreiende Erklärung bei gleichzeitiger günstiger „Nachversteuerung”. Strafbefreiende Erklärungen können erstmals am abgegeben werden. Der amtlich vorgeschriebene Vordruck kann im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de eingesehen und herunter geladen werden. Die Erklärung muss alle nach dem Gesetz vorgesehenen Angaben enthalten und eigenhändig unterschrieben werden. Für die Vergangenheit soll damit weitgehend Rechtsfrieden erreicht werden. Gleichzeitig mit dieser Regelung für die Vergangenheit werden auch die Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzbehörden ab verbessert, um Steuerhinterziehung in der Zukunft zu erschweren.

Wer in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, kann zeitlich befristet durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe von Strafe oder Geldbuße nach §§ 370, 370a, 378 – 380 AO oder §§ 36b und 26c UStG befreit werden. Andere Delikte, wie insbesondere organisierte Kriminalität oder Geldwäsche, werden wie bisher...