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StuB Nr. 2 vom Seite 91

Vorsteuerabzug aus nach dem 31. 12. 2003 und vor dem 1. 7. 2004 ausgestellten Rechnungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG)

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Durch Art. 5 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (StÄndG 2003, BGBl I S. 2645) wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung (Rechnungsrichtlinie, ABl. EG 2002 Nr. L 15 S. 24) in nationales Recht umgesetzt und die damit in Zusammenhang stehende Vorschrift für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) neu gefasst. Die Änderungen treten am in Kraft. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für nach dem und vor dem ausgestellte Rechnungen Folgendes:

Für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist es bei einer vor dem ausgestellten Rechnung nicht zu beanstanden, wenn diese nicht alle sich aus § 14 Abs. 4 und § 14a UStG i. d. F. des StÄndG 2003 ergebenden Angaben enthält. Dies gilt entsprechend für Rechnungen über Kleinbeträge i. S. des § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. des § 34 UStDV. Eine vor dem ausgestellte Rechnung muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs jedoch alle sich aus § 14 Abs. 1 und 1a und § 14a UStG in der jeweils bis geltenden Fassung ergebenden Angaben enthalten. Statt de...