Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 2 vom Seite 84

Vorsteuerabzug bei Verdacht auf Strohmann-Rechnungen

von RA/FAStR/FAInsR/StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

Nach dem (DStRE 2005 S. 43) trägt der Leistungsempfänger die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind. Der Vorsteuerabzug sei deshalb dann zu versagen, wenn der Leistungsempfänger erkennen konnte, dass der Leistungsaussteller nicht selbst die Lieferung ausgeführt hat. Dabei darf der Leistungsempfänger auch nicht auf eine Gewerbeanmeldung des vermeintlichen Leistungserbringers vertrauen. Die Tatsache, dass ein Geschäftspartner eine Steuer-Nr. vorweisen kann und ein Gewerbe angemeldet hat, lässt keinen Schluss darauf zu, dass einer von ihm ausgestellten Lieferung eine eigene Leistung zugrunde liegt.

Im Bereich der Bauwirtschaft, die offenbar besonders anfällig für illegale Konstruktionen ist, haben in den letzten Jahren verstärkt sog. „Kolonnenschieber” ein „Geschäftsmodell” entwickelt, bei dem bewusst Leistungserbringer und Rechnungsaussteller auseinander fallen. Im Hinblick auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen werden diese Fälle in Zukunft seltener. Die Gefahren hinsichtlich der Nichtanerkennung von Vorsteuerbeträgen bestehen aber überall dort weiter, wo Zweifel daran ...