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StuB Nr. 2 vom Seite 87

Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung von Wohnungen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen

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Der Betriebsausgabenabzug wird für betrieblich veranlasste Schuldzinsen eingeschränkt, wenn die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahrs. Zu den Entnahmen gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Stpfl. für betriebsfremde Zwecke entnimmt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die bis zum zwangsweise vorzunehmende Überführung von Wohnungen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen erfüllt den Entnahmetatbestand. Diese Entnahme ist daher grundsätzlich bei der Ermittlung der Überentnahmen gem. § 4 Abs. 4a EStG für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 zu berücksichtigen. Die gesetzliche Steuerfreiheit des Entnahmegewinns steht dem nicht entgegen.

Aus Vereinfachungsgründen kann die Entnahme bei der Ermittlung der Überentnahmen mit dem Buchwert angesetzt werden (Tz. 8 des  = StuB 2000 S. 580). Werden Wohnungen in denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen über den hinaus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugeordnetS. 88und nach § 13 Abs. 4 EStG zu einem späteren Zeitpunkt entnommen, gilt die vorgenannte Regelung im Wirtschaftsjahr der Entnahme entsprechend. Nach einem Beschluss auf Bundesebene sind keine hinreichenden Gründe für eine abwei...