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StuB Nr. 3 vom Seite 149

Wirksamkeit von Abtretungsanzeigen, Verpfändungsanzeigen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen

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Abtretungsanzeigen, Verpfändungsanzeigen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die nach dem bei den Finanzämtern eingehen, sind nicht deshalb als unwirksam zu behandeln, weil die abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Ansprüche bzw. bei der Pfändung – ggf. auch – der vollstreckbare Anspruch noch in DM angegeben werden. Im Rahmen der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist das von den Parteien Gewollte so eindeutig, dass eine Rechtsunsicherheit insoweit nicht besteht, denn durch die feste Umrechnungsgröße von DM in Euro ist die Höhe des (teil-)abgetretenen/gepfändeten Betrags fest bestimmt.