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StuB Nr. 3 vom Seite 130

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

( 32b)

Die Beschränkung des Abzugs betrieblicher Schuldzinsen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a EStG gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden. Die Über- und Unterentnahmen aus davor endenden Wirtschaftsjahren bleiben unberücksichtigt, d. h. deren Anfangsbestand ist bei erstmaliger Anwendung der Vorschrift mit 0 DM anzusetzen. Ein bis einschließlich VZ 1998 gebildetes positives Kapital ist damit nicht ohne eine etwaige Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen entnahmefähig. Gesetzlich geregelt wird dies erstmals durch § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001 vom (BStBl 2002 II S. 4). Bis dahin ist die Verwaltung zwar entsprechend verfahren, allerdings ohne gesetzliche Grundlage (Hinweis auf BStBl I S. 588 = StuB 2000 S. 579, Rz. 36, Anhang 16 I EStH 2001).

Das FG Düsseldorf hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungspraxis (ADV-Beschluss vom  - 15 V 1887/01 A (G, F), StuB 2001 S. 1183, inzwischen bestätigt durch , BFH/NV 2002 S. 647 = StuB 2002 S. 508). Soweit sich Einsprüche gegen Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 und die Anwendung der Rz. 36 des o. g. BMF-Schreibens richten, kann Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Da in gleicher Sache bereits Klagen vor den Finanz...