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StuB Nr. 3 vom Seite 140

Steuersatz aus der Tätigkeit als Schausteller auf Jahrmärkten, Volksfesten

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Der entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7S. 141Buchst. d UStG nicht zur Voraussetzung hat, dass der Schausteller in eigener Person von Ort zu Ort ziehend auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen unterhaltende Vorstellungen oder ähnliche Lustbarkeiten erbringt. Vielmehr reicht es aus, dass er diese Leistungen im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen an die Besucher der Veranstaltungen ausführt. Solche Erfüllungsgehilfen können auch engagierte Schaustellergruppen sein.

Die dem entgegenstehende Regelung in Abschn. 169 Abs. 2 Satz 1 UStR ist deshalb insoweit nicht mehr anzuwenden. Die sonstigen Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG bleiben von dem BFH-Urteil jedoch unberührt. Insbesondere müssen die Leistungen des Schaustellers – die er im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ausführt – an ständig wechselnden Orten erbracht werden.