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StuB Nr. 4 vom Seite 203

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze von Sammlermünzen

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(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 UStG, Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage des UStG) im Kalenderjahr 2002 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Auf die steuerpflichtigen Umsätze von Goldmünzen ist der ermäßigte USt-Satz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 v. H. des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne USt beträgt. Die Regelungen zur Ermittlung des Metallwerts von Goldmünzen in Tz. 168 und 169 des Schreibens vom  - IV A 1 - S 7220 - 44/83 (BStBl I S. 567) sind überholt, weil ab 1999 an der Frankfurter Börse ein Fixingpreis für den Kilogramm-Goldbarren und ein monatlicher Goldpreis-Durchschnittswert nicht mehr festgestellt werden. Für steuerpflichtige Goldmünzenumsätze ab dem muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Unze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro um...