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StuB Nr. 4 vom Seite 182

Durchführung der Arbeitnehmer-Veranlagung 2002

( St 22)

1. … 2. Wichtige Rechtsänderungen

2.1 § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG – Aufwandsentschädigungen: Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentlicheS. 183Dienste leistende Personen sind im Rahmen des § 3 Nr. 12 EStG i. V. mit R 13 LStR steuerfrei. Dabei können nicht ausgeschöpfte steuerfreie Monatsbeträge übertragen werden (vgl. gleich lautender Ländererlass vom , BStBl I S. 993).

2.2 § 3 Nr. 51 EStG – Trinkgelder: Nach dem Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom (BGBl I S. 3111, BStBl I S. 818) sind rückwirkend ab Trinkgelder steuerfrei, wenn sie anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.

2.3 § 9 EStG – Werbungskosten

a) Auslandsdienstreisen (R 39 Abs. 3 LStR): Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen ab dem ergeben sich aus dem (BStBl I S. 818 = StuB 22/2001 S. III). Ab dem sind die Änderungen aufgrund des (BStBl I S. 1354 = StuB 2002 S. 1128) zu beachten.

b) Kontoführungsgebühren: Kontoführungsgebühren für beruflich veranlasste Buchungen können ohne Einzelnachweis mit 16 EUR jährlich als Werbungskosten berücksichtigt ...