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StuB Nr. 5 vom Seite 239

Bilanzierung von Zuckerrübenlieferrechten in der DM-Eröffnungsbilanz

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Nach dem Ergebnis der Erörterung mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder sind Zuckerrübenlieferrechte nicht in der zum aufzustellenden D-Markeröffnungsbilanz zu aktivieren, weil den rübenanbauenden Landwirten zum keine auf Dauer wirkende und gesondert bewertbare Rechtsposition eingeräumt worden ist.

Mit Gerichtsbescheid vom  - I R 18/99 (rkr.) hat der BFH die Auffassung bekräftigt und entschieden, dass eine LPG in der D-Markeröffnungsbilanz auf den Zuckerrübenlieferrechte nicht bilanzieren durfte, da hinsichtlich der Zuckerrübenlieferrechte die Feststellung des FG, dass trotz der AO über die Beziehung bei der Lieferung und Abnahme von Zuckerrüben und Zucker vom (GBl DDR II S. 668) keine gesicherte Liefererwartung bestand, nicht zu beanstanden ist. Entscheidend ist, dass § 14 Abs. 2 der Zucker-VO vom (GBl DDR I S. 1225) erst am in Kraft getreten ist.

Sowohl der Gerichtsbescheid vom  - I R 18/99 als auch der Gerichtsbeschluss vom  - I R 18/99 sind bisher nicht im BStBl veröffentlicht worden.

Anhängige Einspruchsverfahren sind nunmehr abschließend zu bearbeiten, soweit dies nach der Sach- und Rechtslage im Einzelfall möglich ist.