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StuB Nr. 5 vom Seite 250

Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens

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Gem. § 5 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG des Erstjahres zuzüglich der Einkünfte des vorangegangenen Jahres (Vorjahr) bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigt. Mit Wirkung ab 2001 wurde nun in § 2 EStG Abs. 5a neu eingefügt. Er bestimmt u. a. für das EigZulG, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte für Zwecke der Prüfung der Einkunftsgrenzen nach § 5 EigZulG um die steuerfreien Einnahmen aus dem Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) erhöht und um die dazugehörigen nichtabziehbaren Beträge (§ 3c Abs. 2 EStG) vermindert wird. Die neuen Einkunftsgrenzen sind erstmals für Eigenheimzulagen-Festsetzungen ab dem Kalenderjahr 2001 von Bedeutung und bei bereits gewährten Zulagen nach Vorliegen des ESt-Bescheids für 2001 zu überprüfen. Die Höhe der Korrekturbeträge nach § 2 Abs. 5a EStG wird in ESt-Bescheiden für VZ ab 2001 ausgewiesen und in der nächsten Neuauflage des Eigenheimzulagen-Antragsformulars vom Anspruchsberechtigten abgefragt werden.