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StuB Nr. 5 vom Seite 251

Verbindliche Zusage nach Außenprüfung

– Dipl.-Kffr. Doris Ilek, Rödl & Partner, Nürnberg –

Die verbindliche Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung ist ein Sonderfall der verbindlichen Auskunft. Die Möglichkeit der Einholung einer verbindlichen Zusage ist jedoch in der Praxis weitaus geringer als die Einholung einer verbindlichen Auskunft. Das Instrument der verbindlichen Zusage nach Außenprüfungen sollte jedoch z. B. für Miet- und Pachtverträge (zwischen nahen Angehörigen), die durch eine Außenprüfung anerkannt wurden, oder für die Frage des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung vermehrt genutzt werden, um den Mandanten zukünftig Rechtssicherheit gewährleisten zu können.

Die verbindliche Auskunft nach Treu und Glauben, die durch Rechtsprechung und BMF-Schreiben geregelt ist (vgl. BMF vomS. 252, BStBl I S. 474; vom , BStBl I S. 146), ist für die steuerliche Behandlung von zukünftig geplanten Sachverhalten einzuholen. Im Gegensatz dazu ist die verbindliche Zusage in §§ 204 ff. AO geregelt und für vergangene Sachverhalte, die bereits Gegenstand einer Außenprüfung waren, relevant. Die verbindliche Zusage muss sich auf einen in der Außenprüfung geprüften Sachverhalt beziehen. Dieser geprüfte Sachverhalt muss in die Zukunft wirken. Dies ist bei sog. Dauersachverhalten (z. B. Leasing-, Miet- und Gesellschaftsverträge) und w...