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StuB Nr. 5 vom Seite 229

Abgrenzung der gewerblichen von den freiberuflichen Einkünften bei Partnerschaftsgesellschaften

(/G 1401 - 24 - StH 241)

Zur Beurteilung der Tätigkeit einer Partnerschaftsgesellschaft, an der Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer beteiligt sind, und die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, ist für die Frage der Freiberuflichkeit ab dem auch auf die Zuordnung der Einkünfte und damit auf die Gewinnverteilung abzustellen.

Rechtslage bis zum : Für die nicht gem. § 49 StBerG als Steuerberatungsgesellschaften anerkannten Partnerschaftsgesellschaften sah das Steuerberatungsgesetz keine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen vor. Einkünfte, die von Partnerschaftsgesellschaften im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit erzielt worden sind, sind als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren, da Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nur im Rahmen der standes- und berufsrechtlichen Vorschriften erzielt werden können.

Rechtslage ab : Durch das Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 StBerG n. F. ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nunmehr ausdrücklich auch den normalen – nicht als Steuerberatungsgesellschaften anerkannten – Partnerschaftsgesellschaften erlaubt, so dass ab diesem Zeitpunkt die Einstufung als freiberufliche Einkünfte i. S. des § 18 EStG möglich ist. Bei der Qualifizierung ist jedoch Folgendes zu beacht...