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StuB Nr. 5 vom Seite 237

Rückwirkende Anwendung des Kleinbeteiligungsprivilegs gem. § 32a Abs. 3 GmbHG

von RA Mark T. Singer, Neuss

I. Das Kleinbeteiligungsprinzip

Bekanntlich hat der Gesetzgeber im Zuge des Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetzes (KapAEG, BGBl 1998 I S. 707 ff.) § 32a Abs. 3 GmbHG modifiziert und in § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG das sog. Kleinbeteiligungsprivileg eingeführt. Danach finden die Regeln über den Eigenkapitalersatz nicht auf den nicht geschäftsführenden Gesellschafter Anwendung, der mit 10 % oder weniger am Stammkapital beteiligt ist. Diese Neuregelung des § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG, der dabei konzeptionell die – vornehmlich anhand der Fallgruppe der sog. Witwen und Erbtanten entwickelten – gesetzgeberische Vorstellung zugrunde liegt, dass ein solcher Gesellschafter „nicht-unternehmerisch” beteiligt ist und deswegen überfordert werde, wenn man ihm die die Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln legitimierende Finanzierungsfolgenverantwortung auferlege, hat nicht nur wegen ihrer Sachgerechtigkeit, sondern auch wegen der Probleme ihrer Anwendung bereits zu eingehenden Diskussionen geführt (vgl. Hommelhoff/Goette, Eigenkapitalersatzrecht in der Praxis, 2000, Rz. 114).

So ist etwa bislang nicht geklärt, ob und inwieweit dieses Privileg der nichtunternehmerischen Kleinbeteiligung auf Gesellschafter-Kredithilfen anzuwenden ist, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft vor In-Kraft-Tr...