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StuB Nr. 5 vom Seite 217

Zur Wertberichtigung von Geldforderungen

– Anmerkungen zum  –

von Richter am BFH Dr. habil. Heinrich Weber-Grellet, München
Die Kernthesen:
  • Forderungen sind mit dem Nennwert anzusetzen, ggf. mit dem niedrigeren Teilwert.

  • Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert auszuweisen, uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben.

  • Der Teilwert (beizulegender Wert) von Geldforderungen kann im Allgemeinen nur im Wege der Schätzung ermittelt werden; diese steht im Ermessen des vorsichtig, nach der allgemeinen Lebenserfahrung bewertenden Kaufmanns.

Der Wertberichtigung von Forderungen steht gem. nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat.

I. Sachverhalt

Streitig ist die Einzelwertberichtigung von Forderungen gegenüber einem ausländischen Schuldner.

Rechtsvorgängerin der Klägerin war die V GmbH (V). Im Streitjahr 1995 hatte die V auf Kundenforderungen gegenüber einer in den USA ansässigen A Inc. (A) Einzelwertberichtigungen i. H. von 329 312,81 DM vorgenommen. Einbezogen hat sie darin Forderungen, die „älter als vier Monate waren”, deren Fälligkeit also vor mehr als vier Monaten eingetreten und deren Erfüllung bis zum Tage der Bilanzerstellung weder erfolgt noch „avisiert” u...