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StuB Nr. 5 vom Seite 229

Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes für das Kalenderjahr 2003

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Durch Art. 1 der VO zur Änderung der SachbezugsVO vom (BGBl I S. 2103) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2004 festgesetzt worden. Ab ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. Bei Angehörigen der Bundeswehr

1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade


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• 
mit Standort in den alten Ländern
47,92 €
• 
mit Standort in den neuen Ländern
43,50 €

2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade


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• 
mit Standort in den alten Ländern
86,26 €
• 
mit Standort in den neuen Ländern
78,30 €

3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade


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• 
mit Standort in den alten Ländern
162,94 €
• 
mit Standort in den neuen Ländern
147,90 €

II. Bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes

1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz


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• 
mit Standort in den alten Ländern
57,51 €
• 
mit Standort in den neuen Ländern
52,20 €

2. Bei allen anderen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der SachbezugsVO.

Di...