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StuB Nr. 6 vom Seite 296

FG Düsseldorf: Verfassungswidrigkeit der ESt für Unternehmensverkäufe in 1999/2000

von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn

Die Ansicht teilen viele, nun hat es aber das FG Düsseldorf in einem Beschluss vom  - 2 V 4833/01 A (E) (StuB 2002 S. 298) im Rahmen eines einschlägigen Rechtsschutzverfahrens ausgesprochen: Nach Auffassung des FG Düsseldorf unterliegt es schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, dass der Gesetzgeber die mit Wirkung ab dem Jahr 2001 – in modifizierter Weise – wieder eingeführte Anwendung der Tarifermäßigung auf Veräußerungsgewinne gem. § 34 Abs. 3 EStG 2001 nicht auf Veräußerungsfälle der Jahre 1999 und 2000 erstreckt und insoweit keine Überleitungsvorschrift geschaffen hat. Für die Zeiträume bis 1998 und ab 2001 habe nach näheren Maßgaben des Gesetzes der halbe Satz der ESt gegolten, in 1999 und 2000 die regelmäßig höhere Steuerlast nach der sog. Fünftel-Regelung. Art. 3 GG (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) sei verletzt, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandele, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG in BStBl 1990 II S. 479 und 653). Der Gleichheitsgrundsatz verlange für das Steuerrecht, dass die Stpfl. durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich...