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StuB Nr. 7 vom Seite 327

Rückwirkung bei der Vereinigung von Sparkassen – Anwendung des § 2 UmwStG

( II 11)

Tz. 11.23 des (BStBl I S. 268) enthält aus Billigkeitsgründen eine Sonderregelung für die Vereinigung öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute oder öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen. Danach sind die §§ 11 und 12 UmwStG auf diese Vereinigungen entsprechend anzuwenden, wenn sie durch landesrechtliche Vorschriften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vorgesehen sind und einer Verschmelzung i. S. des UmwStG entsprechen. Damit wird auch öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen eine Verschmelzung zu Buchwerten und ggf. eine Verlustübertragung ermöglicht. Darüber hinaus findet § 2 UmwStG auf die Vereinigung von Sparkassen Anwendung, wenn in dem entsprechenden Landesgesetz eine Regelung zur Rückwirkung in Anlehnung an § 17 Abs. 2 UmwG getroffen wurde. Nach dem Hessischen Sparkassengesetz ist eine derartige Rückwirkung jedoch nicht vorgesehen.