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StuB Nr. 7 vom Seite 323

Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung gem. § 3 Nr. 39 EStG a. F.

(OFD Münster, Kurzinfo ESt Nr. 009/2005 vom 11. 3. 2005)

Das zur Frage des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 3 Nr. 39 EStG i. d. F. des Gesetzes vom (BGBl I S. 388), ob auch tarifvertraglich geschuldetes, tatsächlich aber vom Arbeitgeber nicht gezahltes und vom Arbeitnehmer nicht gefordertes Arbeitsentgelt bei Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a. F. von mtl. 630 DM zu berücksichtigen ist, wurde zwischenzeitlich in den EFG 2005 S. 262 veröffentlicht. Nach diesem Urteil ist es für die Frage der Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung unschädlich, wenn durch arbeitsrechtlich geschuldete, aber tatsächlich nicht gezahlte Einmalbezüge die vorgenannte Grenze überschritten wird. Wie aus den EFG weiterhin hervorgeht, ist das Urteil rechtskräftig.

Die letztgenannte Aussage trifft nicht zu. Zwar wurde in dem Urteil die Revision nicht zugelassen, gleichwohl ist die Entscheidung noch nicht bestandskräftig. Die Ausführungen in dem o. a. Urteil stehen nicht im Einklang mit den Regelungen des § 3 Nr. 39 EStG a. F. i. V. mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a. F., so dass das beklagte FA Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat. Die Entscheidung des BFH über die Beschwerde steht noch aus (BFH-Az.: VI B 202/04). Die Grundsätze des o. a. Urteils sin...