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StuB Nr. 8 vom Seite 398

Buchführungs- und Archivierungssysteme – Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen

– Dipl.-Kfm. StB Michael Heil, Dülmen –

Mit der Änderung der Vorschriften in den §§ 146, 147 und 200 AO haben die Finanzbehörden im Rahmen von Außenprüfungen bei DV-gestützten Buchführungssystemen ab das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem der Unternehmen zur Prüfung zu nutzen (vgl. Heil, StuB 2001 S. 745 ff.).

Vor diesem Hintergrund wird zunehmend an die OFD die Frage herangetragen, ob die Einführung eines Buchführungs- oder Archivierungssystems durch die Finanzverwaltung zu genehmigen oder vorab anzuerkennen ist. Nachfolgend wird ein Musterschreiben abgedruckt, mit dem die OFD Düsseldorf diese Anfragen beantwortet (vgl. , DB 2002 S. 610):

Die Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen sowie für die Aufbewahrung von Unterlagen in der AO (§§ 146, 147 AO) und im HGB (§ 257 HGB) sehen nicht vor, dass die Einführung eines Buchführungssystems oder eines Archivierungssystems durch die Finanzverwaltung zu genehmigen oder vorab anzuerkennen ist. Eine Stellungnahme, ob ein bestimmtes System den GoB entspricht, kann schon aus Gründen der Wettbewerbsneutralität nicht erfolgen. Allgemein ist jedoch Folgendes anzumerken:

Wird die Buchführung mit Hilfe...