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StuB Nr. 8 vom Seite 373

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

(/S 2134 - 79 - StO 221)

In der Tz. 7 der Informationen über Steuerfragen vom  - S 2506 - 19/21 - StO 221/StH 221 wurde zum betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 sowie den sich hierzu ergebenden Folgen aus dem (BFH/NV 2002 S. 647 = StuB 2002 S. 508) Stellung genommen. Danach sollten offene und ggf. neue Fälle für diese VZ nicht mehr nach der Rz. 36 des (StuB 2000 S. 579), sondern nach § 52 Abs. 11 EStG i. d. F. des StÄndG 2001 beurteilt werden. Da seinerzeit noch keine entsprechenden Verfahren beim BFH anhängig waren, sollten in Einspruchsfällen weder ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO noch Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO gewährt werden. Inzwischen sind zwei Revisionsverfahren gegen Urteile des FG Baden-Württemberg beim BFH anhängig. In der Revisionssache X R 40/02 () hat die Vorinstanz der Klage stattgegeben. Weder § 4 Abs. 4a EStG noch § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG i. d. F. des StBereinG 1999 lassen nach Auffassung des FG Raum für die Auslegung, Unterentnahmen früherer Wirtschaftsjahre (vor dem ) hätten unberücksichtigt bleiben müssen. Auch die Erweiterung des § 52 Abs. 11 EStG um einen Satz 2 ab dem VZ 2001 führe nicht zu einem anderen Auslegungse...