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StuB Nr. 8 vom Seite 378

Lohnsteuerliche Behandlung von Warengutscheinen

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Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber zugewendete Warengutscheine als Sachbezüge zu behandeln sind, wird folgende Auffassung vertreten:

1. Warengutscheine, einzulösen beim Arbeitgeber

Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen immer einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. Der Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer nicht bereits durch die Einräumung dieses sich gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu, sondern erst mit der Einlösung des Warengutscheins beim Arbeitgeber. In diesem Fall handelt es sich um einen Sachbezug, auf den ggf. der Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG) anzuwenden ist.

2. Warengutscheine, einzulösen bei einem Dritten

Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Warengutschein, auf dem sich ein Dritter verpflichtet, einen Euro-Betrag beim Kauf seiner Ware auf den Kaufpreis anzurechnen, kommt diesem Gutschein im allgemeinen Geschäftsverkehr die Funktion eines Zahlungsmittels zu. Demzufolge ist dieser Gutschein eine Einnahme in Geld und stellt keinen Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG dar. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden. Der Warengutschein ist mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu erfassen. Da der Ar...