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StuB Nr. 8 vom Seite 368

Ausschluss der Steuerbefreiung für Wertaufholungen bei vorangegangenen Teilwertabschreibungen

(OFD Münster, Info Nr. 3/2005 vom 23. 2. 2005)

Grundsätzlich fallen Erträge aus einer Teilwertaufholung für eine Beteiligung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. mit Nr. 1 Satz 4 EStG unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 1 EStG bzw. des § 8b Abs. 2 KStG. Sie sind jedoch als steuerpflichtig zu behandeln, soweit

  • die Teilwertaufholung lediglich eine Teilwertabschreibung rückgängig macht, die in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und diese (noch) nicht durch einen Wertansatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG ausgeglichen worden ist (§ 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 EStG) bzw.

  • der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG).

Es ist gefragt worden, wie eine Teilwertaufholung während der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens (im HEV) steuerlich zu beurteilen ist, wenn Teilwertabschreibungen auf diese Anteile sowohl während der Geltung des Anrechnungsverfahrens (im AV) als auch im HEV vorgenommen wurden (sog. Reihenfolgenproblem). Bis auf Weiteres ist folgende Auffassung zu vertreten:

Teilwertaufholungen sind im Anwendungsbereich der Vorschriften des § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 EStG und des § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG einheitlich zu beurteilen. Soweit sich eine im Anlagevermögen vorgenommene Teilwertabschreibung gewinn- bzw. einkommensmind...