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StuB Nr. 8 vom Seite 379

Neue Haftungsfalle für Unternehmer im Umsatzsteuerrecht

RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn und RA Jörg Greck, Holzwickede

Nach positiven Erfahrungen in den Niederlanden und Großbritannien mit erfolgreich eingeführten Haftungserweiterungen hat der deutsche Gesetzgeber seit dem eine neue brisante Haftungslage für deutsche Unternehmer im Umsatzsteuerrecht geschaffen. Zur Erinnerung: Der verschärfte § 25d Abs. 2 UStG (i. d. F. des Art. 5 Nr. 31 StÄndG 2003 vom , BGBl I S. 2645) führt zu einer Haftung des Leistungsempfängers. Wer Waren kauft oder verkauft, haftet, wenn er von der Absicht, die Umsatzsteuer nicht abzuführen, nach der neuen Vermutungsregelung des Gesetzes hätte Kenntnis haben müssen. Eine positive Kenntnis ist nach der geänderten Rechtslage nicht mehr erforderlich. Die den Haftungsbescheid des FA auslösende Kenntnis wird schon vermutet, wenn der Preis, zu dem die Ware eingekauft oder verkauft wurde, unter dem marktüblichen Preis liegt!

Vor allem an der Vermutungsregel (nähere Ausführungen hierzu enthält das ; zum Text vgl. StuB 2004 S. 379) entzündet sich die Kritik der beratenden Praxis. Wie etwa soll der Unternehmer in Erfahrung bringen, zu welchem ggf. nicht marktüblichen Konditionen der Lieferant oder etwa der Vorlieferant seines Lieferanten die Ware eingekauft hat?...