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NWB 37/2005 S. 299

Arbeitnehmer-Entsendegesetz | Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verkündung v. (BAnz Nr. 164 v. S. 13199) die Fünfte VO über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe veröffentlicht, die am in Kraft getreten ist. Danach beträgt der Gesamttarifstundenlohn ab dem in den alten Bundesländern in Lohngruppe 1 10,20 € und in Lohngruppe 2 12,30 € (neue Bundesländer: 8,80 € bzw. 9,80 €), ab dem in den alten Bundesländern in Lohngruppe 1 10,30 € und in Lohngruppe 2 12,40 € (neue Bundesländer: 8,90 € bzw. 9,80 €) und ab in den alten Bundesländern in Lohngruppe 1 10,40 € und in Lohngruppe 2 12,50 € (neue Bundesländer: 9 € bzw. 9,80 €). Diese Gesamttarifstundenlöhne sind gleichzeitig Mindestlöhne i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz. [    | XI ]