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BAG 15.03.2005 9 AZR 104/04, NWB 37/2005 S. 299

Bildungsurlaub | Förderung der allgemeinen Bildung nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz

Nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Bildungsurlaub ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für Maßnahmen bezahlt freizustellen, die der politischen, beruflichen, allgemeinen und kulturellen Bildung dienen. Das Gesetz ist auch insoweit mit Art. 12 GG vereinbar, als es die Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer für eine Maßnahme bezahlt freizustellen, die der allgemeinen Bildung des Arbeitnehmers (hier: Sprachkurs Schwedisch) dient. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig ( unter Hinweis auf ).