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BMF 01.09.2005 IV B 2 - S 2176 - 48/05, NWB direkt 37/2005 S. 4

Anpassung von Versorgungsverpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Versorgungsberechtigten

Die schriftliche Anpassung von Abfindungsklauseln in Versorgungsverpflichtungen, die nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG bewertet werden, d. h. Zusagen gegenüber Leistungsempfängern und mit unverfallbaren Versorgungsansprüchen ausgeschiedenen Pensionsberechtigten, ist aus Praktikabilitätsgründen unter den folgenden Voraussetzungen entbehrlich: (1) Die Abfindungsklauseln in Versorgungsverpflichtungen, die nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG bewertet werden, d. h. Zusagen gegenüber den aktiven Beschäftigten, werden nach Maßgabe des fristgerecht schriftlich angepasst. (2) Der Versorgungsverpflichtete erklärt betriebsöffentlich, dass die unter (1) genannten Anpassungen entsprechend für Abfindungsklauseln in Versorgungszusagen gegenüber ausgeschiedenen Pensionsberechtigten gelten.