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StuB Nr. 10 vom Seite 461

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, insbesondere bei wirtschaftlichem Verpflichtungsüberhang

– Anmerkungen zum  –

von WP/StB Klaus Wiechers, Heidelberg
Die Kernthesen:
  • Für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, ist eine Rückstellung zu bilden.

  • Ein schwebendes Geschäft lässt sich als ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft definieren, bei dem zum Stichtag die wirtschaftlich wesentliche Leistung noch nicht erbracht wurde.

  • Der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte hindert nicht den Ausweis einer Verbindlichkeit, die erst nach Beendigung des Schwebezustands zu erfüllen sein wird („Verpflichtungsüberhang”).

I. Sachverhalt und Problemstellung

In dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt gewährte ein in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betriebenes Kreditinstitut seinen Pensionären in Krankheits- und Todesfällen eine Beihilfe auf der Grundlage einschlägiger Besoldungsgesetze i. V. mit entsprechend abgeschlossenen Einzelverträgen. Danach sind einerseits Versorgungsempfänger und andererseits aktive Mitarbeiter für die Zeit nach Eintritt in den Ruhestand beihilfeberechtigt. Dementsprechend hat das Unternehmen für die Verpflichtung zur Beihilfegewährung Rückstellungen gebildet. Demgegenüber ...