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NWB direkt Nr. 38 vom Seite 8

Ersatzwert für den Zwischengewinn und Übergangslösung für den Zinsabschlag

BMF klärt weitere Zweifelsfragen zum Investmentsteuergesetz

Die Zweifelsfragen in der Praxis sind auch nach dem Einführungsschreiben zum Investmentsteuergesetz nicht abgerissen. So war u. a. nicht klar, wie der Ersatzwert nach § 5 Abs. 3 InvStG zu berechnen ist. Ebenso herrschte Unsicherheit, ob der Zinsabschlag geändert werden muss, wenn die auszahlende Stelle unabhängig von der Besitzzeit 6 v. H. des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils angesetzt hat.

Ermittlung des Ersatzwerts für den Zwischengewinn

Der Ersatzwert für den Zwischengewinn ist grundsätzlich nur für die Besitzzeit des Anlegers ab dem Ende des letzten Geschäftsjahrs oder Kalenderjahrs im Falle des § 6 InvStG zu ermitteln. Besitzzeiten vor dem Ende des letzten Geschäftsjahrs/Kalenderjahrs bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, weil sie in die Ermittlung der Erträge des letzten Geschäftsjahrs oder in die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG eingehen.

Allerdings geht bei ausschüttenden Investmentvermögen, die die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. l InvStG veröffentlichen, bis zur Ausschüttung der Erträge aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr nach dem Vorbild des Zwischengewinns auch der Zeitraum des abgelaufenen Geschäftsjahrs in die Ersatzwertermittlung ein. In diesem Ausnahmefall kann der Zeitraum für die Ersatzwert...