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Bayerisches Landesamt für Steuern 06.09.2005 S 2198 b - 2 St32M, NWB direkt 38/2005 S. 4

Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 EStG

Nach der Rechtsprechung des IX. und des XI. BFH-Senats ist die Finanzverwaltung auch dann an die Bescheinigung der Denkmalbehörde gebunden, wenn ganz offensichtlich ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde. Der X. Senat vertritt dagegen die Auffassung, dass die steuerrechtliche Beurteilung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist, allein der Finanzverwaltung vorbehalten bleibt. Es bleibt abzuwarten, ob beim anhängigen Revisionsverfahren IX R 13/04 der Große Senat zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung angerufen wird. Bis zum Vorliegen einer einheitlichen Rechtsprechung sollen die Finanzämter nach dem (BStBl 2004 II S. 711) verfahren und selbst darüber entscheiden, ob ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde.S. 5