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BFH 14.04.2005 XI R 82/03, NWB direkt 38/2005 S. 5

Büro- und Praxisgemeinschaft keine Mitunternehmerschaft

Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft werden zu lassen. Ausdruck eines solchen gemeinsamen Betriebs ist eine gemeinschaftliche Gewinnerzielungsabsicht auf der „Ebene der Gesellschaft”. Diese fehlt in den Fällen einer Büro- oder Praxisgemeinschaft.