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BFH 05.04.2006 I R 20/05, NWB direkt 38/2005 S. 9

Spendenabzug und Erteilung der Spendenbescheinigung

Spenden für einen Sportverein sind nur abziehbar, wenn der Verein als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt ist oder zumindest über eine vorläufige Freistellungsbescheinigung verfügt. Der Verein ist erst ab Erteilung der Freistellungsbescheinigung zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Spendenabzug sind erst ab diesem Zeitpunkt gegeben.