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FG München 14.04.2005 14 K 3226/02, NWB direkt 38/2005 S. 10

Erteilung der Abnehmerbescheinigung bei der Ausfuhr von Gegenständen

Die Zollbehörden wirken im Rahmen der Umsatzsteuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen im Reiseverkehr nur insoweit mit, als sie neben der Ausfuhrbestätigung prüfen, ob die Anschrift im Ausfuhrbeleg mit der in den Grenzübertrittpapieren im Zeitpunkt der Ausfuhr übereinstimmen.