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StuB Nr. 10 vom Seite 476

Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung haben Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen nur, wenn sie zugleich auch Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer sind. Ist der Arbeitnehmer wegen seiner in abhängiger Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit nur freiwilliges Mitglied der berufsständischen Kammer, kommt ein Befreiungsrecht nicht in Frage. Die im Jahr 1995 eingeführte Beschränkung des Befreiungsrechts für freiwillige Mitglieder berufsständischer Kammern verstößt nicht gegen Verfassungsrecht ().