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StuB Nr. 11 vom Seite 516

Einzelfragen zu § 13b UStG

von StB Dipl.-Finw. Michael Seifert, Troisdorf

Nach § 13b UStG wird in bestimmten Fällen die USt-Schuldnerschaft auf den Leistungsempfänger verlagert. Zum hat die Vorschrift des § 13b UStG Erweiterungen erfahren (vgl. Seifert, StuB 2004 S. 439, m. w. N.). Sie umfasst nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG auch Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Der Kreis der von der Verlagerung der Steuerschuld betroffenen Leistungsempfänger wird für die Fälle des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG in § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG definiert. Danach erfolgt die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nur dann, wenn der Leistungsempfänger als Unternehmer selbst Bauleistungen i. S. des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG erbringt. Die Verlagerung der Steuerschuld gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.

Übt der Mandant als Bauunternehmer nachhaltig ( StuB 2004 S. 425, Tz. 16) Bauleistungen aus, ist er selbst dann Steuerschuldner, wenn die Bauleistung für einen anderen Unternehmensbereich bezogen wird.

Beispiel: Der selbständige Malermeister F vermietet an Privatpersonen Wohnungen. Die Vermietung erfolgt umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Für eine vermietete Wohnung werden von der ...